
Fatih Köylüoglu
Zur Ausübung ihrer Tätigkeit bedürfen Bauträger sowie Baubetreuer einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Zudem müssen diese eine Vielzahl von Berufspflichten beachten, die sich insbesondere aus der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer sowie Wohnimmobilienverwalter (MaBV) ergeben.
Als Bauträger gilt, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerberinnen bzw. Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GewO). Als Baubetreuer gilt, wer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GewO).
Bauträger sowie Baubetreuer mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, 3b der Gewerbeordnung (GewO) haben als selbstständiger Unternehmer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Pflichten liegt bei dem Gewerbetreibenden. Wurden im Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt, besteht keine Prüfungspflicht. Der Gewerbetreibende hat in diesen Fällen der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Negativerklärung rechtzeitig vorzulegen. Sofern ein Gewerbetreibender auch nur einen einzelnen Auftrag i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO durchgeführt hat, muss er einen Prüfungsbericht vorlegen. Dies gilt auch dann, wenn mit dieser Tätigkeit kein Umsatz erzielt wurde.
Solange Bauträger keine Vermögenswerte von Auftraggebern zur Vorbereitung und Durchführung des Objekts annehmen, üben sie grundsätzlich keine erlaubnispflichtige Tätigkeit aus und die in der MaBV normierten Vorschriften kommt nicht zur Anwendung. Beabsichtigen sie jedoch, Vermögenswerte entgegenzunehmen, haben sie die Verpflichtung, die Vorschriften der MaBV einzuhalten. Baubetreuer hingegen sind verpflichtet, auch wenn sie keine Vermögenswerte der Auftraggeber entgegennehmen, die Einhaltung der §§ 9 bis 11 und 14 MaBV sicherzustellen, wobei durch die Bürokratieentlastungsverordnung die MaBV zum 1. Januar 2025 geändert und die normierte Anzeigepflicht i.S.d. § 9 MaBV aufgehoben wurde. Immobilienmakler, Darlehensvermittler sowie Wohnimmobilienverwalter trifft keine Prüfungspflicht, jedoch kann die Behörde auch bei ihnen aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung anordnen.

Bei der MaBV-Prüfung handelt es sich um eine gesetzliche Vorbehaltsaufgabe des Wirtschaftsprüfers. BDO fungiert als geeigneter Prüfer und erfüllt die Anforderungen aus § 16 Abs. 3 MaBV. Unser Prüfungsteam arbeitet bei der Durchführung von Prüfungen nach § 16 MaBV mit qualitätsgesicherten Checklisten, modernen IT-gestützten Prüfungstools und Dokumentationsstandards. So garantieren wir Ihnen eine größtmöglich effiziente und kostengünstige Prüfung bei höchster Qualität, damit Sie sich ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
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Fatih Köylüoglu