Am 16. Dezember 2025 hat das EU-Parlament den Änderungen der CSRD und der CSDDD (EU-Lieferkettengesetz) zugestimmt. Damit sind die Trilogverhandlungen abgeschlossen. Die neuen Vorschriften müssen nach deren Veröffentlichung im EU-Amtsblatt von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
1. Welche wichtigen Anpassungen gibt es im Hinblick auf die CSRD?
- Anwendungsbereich: Ab dem Geschäftsjahr 2027 sind nur noch Unternehmen oder Gruppen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und mehr als 450 Mio. € jährlichen Nettoumsatzerlösen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung. Mitgliedstaaten haben das Wahlrecht, kapitalmarktorientierte Unternehmen der Welle 1, die unter den o.g. Schwellen liegen, für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Berichterstattung zu befreien.
- Mangels Umsetzung der CSRD in Deutschland gelten für das Geschäftsjahr 2025 die Berichtspflichten und der Anwendungsbereich des CSR-RUG. Große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern haben damit weiterhin die Pflicht, eine nichtfinanzielle Berichterstattung inklusive Taxonomieberichterstattung zu erstellen.
- Berichtspflichten für Unternehmen aus Drittstaaten bestehen nur für Gruppen, die einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. € in der Union erzielen, und eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben, die mehr als 200 Mio. € Umsatzerlöse erzielt.
- Befreiungsregelungen: Anders als bisher, sind die Befreiungsregelungen für Tochterunternehmen nun auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse anwendbar. Außerdem können Finanzholdinggesellschaften, deren Tochterunternehmen voneinander unabhängige Geschäftsmodelle und Tätigkeiten haben, beschließen, keine Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung zu erstellen.
- Standards für die Berichterstattung:Die zukünftige Nachhaltigkeitsberichterstattung soll nach den vereinfachten, überarbeiteten ESRS erfolgen.
- Die EFRAG hat das ESRS Set 2.0 am 3. Dezember an die EU-Kommission übergeben; die Verabschiedung als delegierter Rechtsakt wird bis Mitte 2026 erwartet. Die neuen Standards sollen verpflichtend ab dem Geschäftsjahr 2027 gelten, können voraussichtlich jedoch von Unternehmen der Welle 1 bereits freiwillig ab dem Geschäftsjahr 2026 angewendet werden.
- Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt weiterhin einer Prüfungspflicht mit begrenzter Sicherheit. Die Europäische Kommission soll spätestens bis zum 1. Juli 2027 Prüfungsstandards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Prüfungssicherheit annehmen. Ein späterer Übergang zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit ist nicht mehr vorgesehen.
- Value Chain Cap: Als geschützte Unternehmen gelten solche, die zum Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten und Teil der Wertschöpfungskette eines berichtenden Unternehmens sind. Sie sollen das Recht haben, die Bereitstellung von Informationen, die über einen künftigen Standard für die freiwillige Berichterstattung hinausgehen, abzulehnen.
2. Welche wichtigen Neuerungen gibt es im Hinblick auf die CSDDD?
- Anwendungsbereich: Die Sorgfaltspflichten gelten für große Unternehmen und Konzerne mit mehr als 5.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und mehr als 1,5 Milliarden € Umsatzerlösen.
- Zeitlicher Rahmen: Die Vorschriften treten am 26. Juli 2029 in Kraft – zwei Jahre später als ursprünglich vorgesehen.
- Klimatransitionsplan: Es besteht keine Verpflichtung zur Erstellung eines Klimatransitionsplans.
- Wertschöpfungskette: Die Sorgfaltspflichten werden auf die eigene Tätigkeit und direkte Geschäftspartner/Lieferanten beschränkt, außer bei Anhaltspunkten für Risiken oder Verstöße.
- Haftung: Die EU-harmonisierte zivilrechtliche Haftung wurde abgeschafft, und es gilt das nationale Recht.
3. Wie geht es nun weiter?
Die verabschiedeten Richtlinien werden nun in alle Amtssprachen der EU übersetzt und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Ein Inkrafttreten der Änderungen erfolgt 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Mitgliedstaaten haben die Änderungen grundsätzlich 12 Monate nach deren Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen.
Als spätester Zeitpunkt für die Umsetzung der CSDDD ist konkret der 26. Juli 2028 genannt.
4. Welche Auswirkungen hat das auf die Berichtspflicht in Deutschland?
Da die CSRD bislang nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, gelten für das Berichtsjahr 2025 in Deutschland weiterhin die bestehenden CSR-RUG-Pflichten. Ob noch im laufenden Jahr ein entsprechendes Umsetzungsgesetz verabschiedet wird, nachdem die Trilog-Einigung erreicht wurde, bleibt abzuwarten. Am Donnerstag, den 18.12., findet die letzte Sitzung des Bundestags statt. Danach steht fest, ob die CSRD noch im Jahr 2025 umgesetzt wird.
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